Aktuell erhalten zahlreiche Websitebetreiber Abmahnungen aufgrund der dynamischen Einbindung von Google Fonts. Den Beklagten drohen für die dynamische Nutzung von Google Fonts 100 Euro Strafe.
Die gute Nachricht ist, dass unsere Website-Kunden von krick.com davon nicht betroffen sind. Bei der Entwicklung unserer Onlinemarketing- und E-Business-Angebote achten wir stets darauf, dass unsere Leistungen mit den deutschen und europäischen Datenschutzbestimmungen konform sind. Außerdem beobachten wir kontinuierlich die Entwicklung des Rechtsrahmens und der Rechtsprechung und nehmen gegebenenfalls rechtzeitig die erforderlichen Anpassungen vor.
Wir legen großen Wert auf Rechtssicherheit!
Unsere Onlinemarketingexperten achten stets darauf, dass alle bei der Konfiguration Ihrer Website verwendeten Elemente und Module rechtskonform sind. Das gilt für die auf der Website verwendeten Schriftarten oder Fonts ebenso wie z.B. für die Einhaltung der Vorschriften zum Einsatz von sogenannten Cookies. Damit beobachten Websitebetreiber das Verhalten von Besuchern auf ihrer Internetseite, um daraus auf ihre Interessen zu schließen und gezielte Werbemaßnahmen einzusetzen.
Was sind Google Fonts?
Fonts sind Schriftdateien, mit denen Sie Ihre Texte individuell aussehen lassen können. Google Fonts sind kostenlos zur Verfügung gestellte Schriftarten, die z.B. auf einer Webseite eingesetzt werden können.
Sind Google Fonts in Deutschland tabu?
Die Einbindung von Google Fonts in eine Website bedeutet nicht immer einen Verstoß gegen den Datenschutz. Wenn die gewünschte Schriftart heruntergeladen und fest in der Website eingebunden wird (statische Einbindung), ist dies datenschutzrechtlich unproblematisch.
Was genau verstößt gegen den Datenschutz?
Alternativ ist es möglich, Websites dynamisch zu gestalten. Das bedeutet, dass ihre Bestandteile wie Bilder, Videos und Texte erst hochgeladen werden, wenn die entsprechende Seite aufgerufen wird. Für die Schriftarten von Google, die Google Fonts, bedeutet das, dass sie beim Seitenaufruf von einem Google Server in den USA nachgeladen werden. Dabei wird die persönliche Webadresse des Websitebesuchers, die sogenannte IP-Adresse, an Google übermittelt. Da die IP-Adresse jedes Gerät im Internet eindeutig identifiziert, wird sie zu den personenbezogenen Daten gezählt. Damit ist die Weitergabe zustimmungspflichtig.
Wo kann ich das Urteil nachlesen?
Laut dem Urteil des Landgerichts München vom 20.1.2022 ist für diesen Verarbeitungsvorgang die Einwilligung des Websitebesuchers einzuholen. Ein berechtigtes Interesse, welches den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen würde, liegt dem Gericht zufolge nicht vor. Technisch können Websitebetreiber auf die statische Einbindung zurückgreifen und so verhindern, dass die Nutzerdaten unautorisiert an Dritte, in diesem Fall an Google, übermittelt werden. Den genauen Text des entsprechenden Urteils können Sie auf unserem Fachportal für Rechtsfragen Lexika.de in der Rubrik IT & Medienrecht nachlesen. Rechtsanwälte können sich hier mit Ihrer Expertise als kompetenter Ansprechpartner für einzelne Fachgebiete registrieren.
Was tun, wenn Sie von der Abmahnungswelle betroffen sind?
Aktuell machen sich Privatpersonen das geschilderte Problem der dynamischen Einbindung in Verbindung mit dem Gerichtsurteil des LG München zu Nutze und versenden Abmahnungen an Websitebetreiber. Dabei suchen sie gezielt nach Websites, denen sie aufgrund der dynamischen Einbindung von Google Fonts ein Schreiben mit Schadenersatzforderung zustellen und andernfalls mit einer Klage drohen.
Wenn Sie Ihre Website von einem anderen Anbieter betreuen lassen und hier Google Fonts dynamisch einbinden, könnten auch Sie von der Abmahnungswelle betroffen sein. Sollten Sie so ein Schreiben erhalten, gehen Sie in jedem Fall wie folgt vor:
Klären Sie, ob Sie Google Fonts überhaupt auf Ihrer Website nutzen.
Wenn Sie Google Fonts statisch eingebunden haben, ist der Vorwurf unbegründet.
Sollten Sie eine dynamische Einbindung von Google Fonts verwenden, könnte das Schreiben durchaus seine Berechtigung haben. Lassen Sie es in jedem Fall zuerst durch einen Fachanwalt prüfen und gehen bis dahin nicht auf die Forderungen ein.
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